Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Dietzhölztalbahn e.V.“

(2) Er hat den Sitz in 35716 Dietzhölztal.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist

a) die Förderung des Eisenbahnwesens und damit verbunden die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eisenbahntechnischer Anlagen

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege der die eisenbahntechnischen Anlagen umgebenden natürlichen Lebensräume.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Erhaltung und den Ausbau des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs, besonders auf der Strecke der Dietzhölztalbahn.

b) die Erhaltung, Pflege und Unterhaltung baulicher, maschineller, signal- und fernmeldetechnischer Eisenbahneinrichtungen zur Förderung eines regulären Eisenbahnverkehrs.

c) erhaltungswürdige, technische Anlagen des Eisenbahnwesens als Teil der Wirtschafts- und Sozialgeschichte erhalten und der Allgemeinheit, inbesondere der Jugend, einen Einblick in die Entwicklung des Schienenverkehrs und der gesellschaftlichen Entwicklung, speziell im Dietzhölztal, zu geben.

d) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die Vorteile schienengebundener Verkehre.

e) Erforschung der Eisenbahngeschichte des Lahn-Dill-Kreises mit der damit verbundenen Sammlung und Archivierung entsprechenden Materials.

f) die Heranführung und Förderung der Jugend an Betrieb und Technik der Eisenbahn.

g) die Durchführung eines Museumsbahnverkehrs auf geeigneten Strecken; um dieses Ziel zu erreichen, kann der Verein auch eigenes rollendes Material erwerben.

h) Studienfahrten, Fachvorträge, Besichtigungen, sowie die fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seinen Zielen und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines Mitglieds kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliedsversammlung beantragt werden. Diese entscheidet dann in ihrer nächsten Versammlung endgültig über den Antrag.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod einer natürlichen Person

b) durch Liquidation einer juristischen Person

c) durch Austritt

d) durch Ausschluss

e) durch Auflösung des Vereins

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende zu erklären.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweifacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat, so kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, die Berufung hat schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu erfolgen.

Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes endgültig.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe, -fälligkeit und Zahlungsweise ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlungsweise treffen.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung bekannt gegeben und ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

A Voraussetzungen, Einberufung, Anträge

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund für die Einberufung waren.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der Angabe von Versammlungsort, -datum und –beginn.

Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der Angabe von Versammlungsort, -datum und –beginn.

Jedes Mitglied teilt zu Ladungszwecken dem Vorstand eine E-Mail-Adresse mit, in begründeten Ausnahmefällen ist eine Einladung auch per Brief zulässig.

Geplante Satzungsänderungen werden den Mitgliedern bei der Einladung im Entwurf, sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext, mitgeteilt.

(4) Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Dringlichkeitsanträge, die von mind. ¼ der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden, werden ohne Einhaltung einer Frist in die Tagesordnung aufgenommen.

B Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, hat alle Befugnisse, die ihr von Gesetzes wegen oder nach der Satzung zustehen, insbesondere:

a) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung

b) Entgegennahme, Diskussion und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, des

Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer

c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Folgejahres

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes

f) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren

g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i) endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

k) Beschlussfassung über die Einrichtung hauptamtlicher Mitarbeiterstellen, sollte dies durch die Entwicklung der Vereinstätigkeit oder zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich werden.

C Leitung, Beschlussfassung, Stimmrecht

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Versammlungsleiter ist ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes.

Ist an der Mitgliederversammlung kein solches anwesend sowie für die Dauer von

Wahlen zum Vorstand, wird von der Mitgliederversammlung ein Leiter gewählt.

(2) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der tatsächlichen Mitglieder erforderlich.

(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Geheime Abstimmung wird erforderlich, sobald dies von mindestens einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

(6) Jedes Mitglied über 16 Jahren und jede juristische Person hat eine Stimme.

(7) Eine Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung bzw. Übertragung ist nicht möglich. Die Stimmabgabe erfolgt mündlich, per Handzeichen bzw. bei geheimer Wahl per Wahlzettel.

(8) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Das Protokoll wird den Mitgliedern zeitnah zur Kenntnis gebracht.

§ 8 Der Vorstand

A Mitglieder, Amtsdauer

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

e) bis zu zwei Beisitzern

Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Das Amt des Schriftführers kann von jedem Vorstandsmitglied mit wahrgenommen werden.

(2) Fällt der Inhaber eines Amtes aus, oder gelingt es nicht auf der Mitgliederversammlung alle sechs vorgesehenen Ämter zu besetzen, kann ein frei gewordenes oder nicht besetztes Vereinsamt von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden. Die Übernahme wird vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand besteht aber mindestens aus drei Personen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für 4 Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

B Wahl

(1) In den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und in das Amt des Kassenwartes können grundsätzlich volljährige Mitglieder gewählt werden, in Ausnahmefällen können auch minderjährige Mitglieder über 16 Jahren gewählt werden, wenn die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Alle weiteren Vorstandsämter können von allen stimmberechtigten Mitgliedern ausgeübt werden

(2) Die Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt. Geheime Abstimmung wird jedoch erforderlich, sobald dies von mindestens einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung namentlich mit einfacher Mehrheit gewählt.

Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder kommt es zu einer Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen erforderlich. Ergibt die Stichwahl ebenfalls eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(4) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können in den Vorstand gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung in der Versammlung vorliegt.

(5) Die Wahl des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, falls ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

C Aufgaben

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere die Aufgabe die Ziele und Zwecke des Vereins nachhaltig zu verfolgen.

(2) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Die ihnen dabei entstehenden Auslagen werden nur in der tatsächlich angefallenen Höhe auf Nachweis erstattet. Anstelle der Erstattung von Kleinstbeträgen kann der Vorstand jedoch auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine jährliche, nachweisunabhängige Zuwendung erhalten.

(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es beantragen, jedoch mindestens zweimal jährlich, statt.

(5) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich per E-Mail.

(6) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind, von denen eines der Vorsitzender oder sein Stellvertreter sein muss.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Der Ablauf jeder Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer in einem Sitzungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsprotokoll ist von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind nachträglich schriftlich in Form eines Sitzungsprotokolls niederzulegen und in gleicher Weise zu unterzeichnen.

(10) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.000,– EUR belasten, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

(11) Der Kassenwart führt die Geldgeschäfte des Vereins in Absprache mit dem Vorstand. Er führt ein Kassenjournal, die Mitgliederliste und ein Inventarverzeichnis über das Vereinsvermögen.

(12) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, welche die

Kassengeschäfte des Vereins mindestens einmal jährlich zu überprüfen haben, insbesondere:

a) die satzungsmäßige Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Unterlagen

b) die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Belege

c) die sachlich richtige Darstellung des Ergebnisses

(2) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis.

(3) Die Kassenprüfer dürfen selbst kein Vorstandsmitglied sein.

(4) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins wird in einer eigens dazu einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen. Der Auflösungsantrag muss den Mitgliedern zuvor fristgemäß zugegangen sein.

(2) Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der tatsächlichen Mitglieder erforderlich. Die vorherige schriftliche Zustimmung zur beabsichtigten Auflösung bei Abwesenheit eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ist zulässig.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen den folgenden Institutionen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne

des § 2 der Satzung zu verwenden haben

a) PRO BAHN Regionenvereinigung NOM Nordhessen-Osthessen-Mittelhessen e.V.,

34064 Kassel

b) Historisches Bahnbetriebswerk Gießen e.V., 35080 Bad Endbach

§ 11 Persönliche Schutzausrüstung und Warnkleidung

(1) Alle Mitglieder haben sich bei Arbeiten im Verein an die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, zu richten (Tragen von Arbeitsschutzkleidung usw.). Bei Nichtbeachtung ist der Verein von jeglicher Haftung freigestellt.

(2) Die Arbeitsschutzausrüstung und Warnkleidung kann nicht vom Verein zur Verfügung gestellt werden. Diese ist von jedem Mitglied selbst zu beschaffen und zu verwenden.